Unsere Mietbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Der Mieter muss volljährig und unterschriftsberechtigt sein. Neukunden haben beim ersten Auftrag einen gesetzlichen Ausweis vorzulegen. Die Miete ist in der Regel im Voraus zahlbar. Gleichzeitig verlangen wir die Hinterlegung eines angemessenen Depots welches mindestens CHF 50.-- beträgt. 

2. Vertrags-Ende 

Eine Verlängerung der Mietzeit ist nach Absprache möglich. Der Vertrag erlischt erst, wenn sämtliche Mietgegenstände wieder beim Vermieter sind. Bei vorzeitiger Retournierung hat der Mieter keinen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Miete. Falls die Mietgegenstände nicht termingerecht retourniert werden, erhöht sich die Miete täglich um die volle Tagespauschale. Für Material, welches mit den Mietartikeln ohne gesonderte Berechnung mitgegeben wurde, wird bei verspäteter Rückgabe ebenfalls Miete erhoben. Der Vermieter behält sich zudem das Recht vor, Regress auf den Kunden zu nehmen. Ausserdem machen wir darauf aufmerksam, dass wir sofortige Anzeige wegen qualifizierter Aneignung der Mietgegenstände erstatten. 

3. Eigentumsrecht 

Die Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters und dürfen vom Mieter weder veräussert, verpfändet, weitervermietet noch darf sonst wie darüber verfügt werden. 

4. Werbung 

Der Vermieter behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen durch den Mieter weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden. 

5. Sorgfaltspflicht 

Die Mietgegenstände sind sorgfältig und sachgemäss zu behandeln. Der Mieter wurde entsprechend instruiert. Mit der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung bestätigt der Mieter zudem, die Mietgegenstände in gebrauchsfähigem Zustand erhalten zu haben. Während der Mietzeit auftretende Mängel dürfen nur vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bezeichneten Person behoben werden. Allfällige Defekte sind unvoraussehbar, daher wird in Abänderung von Paragraph 255 Absatz 2 des OR vom Mieter ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderung verzichtet. 

6. Sicherheitsvorschriften 

Der Mieter verpflichtet sich, alle gemieteten Geräte über einen Personenschutz-Fehlerstromschutzschalter (FI) zu betreiben. Sämtliche Geräte dürfen, ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung des Vermieters nur in Innenräumen betrieben werden. Die Netzanschlussnormen sind unbedingt einzuhalten. Die Installation durch einen Elektrofachmann ist Sache des Mieters. 

7. Pyrotechnik 

Die Geräte dürfen, ohne Einwilligung des Vermieters, nicht zusammen mit pyrotechnischen Effekten betreiben werden. Allfällige Kosten für die Reinigung der Geräte werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 

8. Gesetzliche Vorschriften

Die Verantwortung für die Einhaltung der am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Schall- und Laserverordnung (SLV), liegt beim Mieter. 

9. Haftung 

Der Mieter haftet vollumfänglich und persönlich, respektive solidarisch mit Mitunterzeichnern, für sämtliche Beschädigungen und Verluste der Mietobjekte, vom Zeitpunkt des Lagerausgangs bis zum Zeitpunkt des Lagereingangs. Stark beschädigte oder fehlende Geräte werden zum Neupreis berechnet. Der Vermieter lehnt jegliche Haftung für Schäden und Störungen, welche durch die Geräte verursacht werden, ab. 

10. Vorzeitige Vertragsauflösung 

Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, so betragen die fälligen Annullationskosten: bis zwei Wochen vor Mietbeginn 10% bis eine Woche vor Mietbeginn 25%, bis einen Tag vor Mietbeginn 75% des vereinbarten Mietbetrages. Sind durch den Vermieter bereits Kosten entstanden, welche die Annullationskosten übersteigen, so ist er berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. 

11. Gerichtsstand 

Beide Parteien anerkennen als Gerichtsstand LIESTAL. 

29.03.2018 A.L.

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